Entwurf des Kindertagesförderungsgesetzes und der Kindertagesförderungsverordnung
(Drucksache 18/0590)
Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz und Wegfall der routinemäßigen Bedarfsprüfung vor dem dritten Geburtstag (§§ 4 und 7)
Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) Landesverband Berlin e. V. begrüßt ausdrücklichdie Erweiterung des Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz für Kinder ab einemJahr von Halbtags auf Teilzeit. Sie hält dies für einen wichtigen Schritt zurVereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Ermöglichung von Chancengerechtigkeitfür alle Kinder. Die Abschaffung der Bedarfsprüfung von Amts wegen ist ein guter Schritt zumAbbau von Bürokratie und stärkt die Teilhabemöglichkeiten der Familien.
Verbesserung des Leitungsschlüssels (§11)
Die AWO Landesverband Berlin e. V. befürwortet ausdrücklich die Verbesserung des Leitungsschlüssels als Schritt in die richtige Richtung. Denn dieser wirkt sich nachweislich auf eine Qualitätsverbesserung in den Einrichtungen aus. Mehrere aktuelle Studien, darunter der Ländermonitor Frühkindliche Bildungssysteme der Bertelsmann-Stiftung 2017, weisen nach, dass viele Leitungsaufgaben in großen wie in kleinen Kitas gleichermaßen anfallen. Deshalb fordert die Bertelsmann Stiftung, dass Kindertagesstätten bundesweit mindestens eine Ausstattung von einer halben Stelle zzgl. weitere Zeitanteile je Kind benötigen. Das Berliner Kitabündnis, dem auch die AWO angehört, hat bereits einen Schlüssel von 1:80 in einem ersten Schritt gefordert. Die LIGA Verbände fordern bereits seit längerer Zeit eine Ausstattung von 1:60.
Die gesetzlich verankerte Verbesserung des Leitungsschlüssels würde aus unserer Sicht jedoch aufgehoben durch einen vom Land Berlin überraschend in die Finanzierungsverhandlungen eingebrachten Ansatz zur Reduzierung der Stellenanteile bei den Personalzuschlägen, zu denen auch der Leitungszuschlag gehört. Hier ist es nicht zielführend, 2018 die Finanzierung auf 98% zu kürzen und 2019 wieder auszuweiten.
Zum Hintergrund: das KitaFöG hat die Regelausstattung für das pädagogische Personal auf der Basis von 38,5 Stunden Arbeitszeit festgelegt, die Zuschläge sind jedoch in der VO KitaFöG als Stellenanteile ausgewiesen. Durch Anpassungen an den TV-L Berlin wird ab 1.12.2017 eine Arbeitszeit von 39,4 Stunden festgelegt. Steigt nun die anteilige Arbeitszeit in den Zuschlägen mit dem TV-L oder werden diese auf 38,5 Stunden gekürzt? Letzteren Vorschlag hat das Land Berlin eingebracht. Würden die Personalzuschläge auf der Basis von 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit herunter gerechnet, bedeutet dies eine Kürzung der bestehenden Stellen für Facherzieher*innen Integration, Kitaleitungen, ndH – Stellenanteile und die Quartiersmanagementzuschläge. Möglicherweise werden berlinweit 80 Stellen eingespart durch eine Begrenzung der Zuschläge, in der einzelnen Kita werden jedoch stundenweise Kürzungen bemerkt, die die Personalverbesserungen aus dem KitaFöG konterkarieren. Eine Beibehaltung der bestehenden Stellenanteile entspricht aus unserer Sicht der Absicht des Gesetzgebers, Schritt für Schritt bessere Standards zu ermöglichen. Wir bitten die Abgeordneten hier um Ihre Unterstützung zur Finanzierung der Umsetzung des TV-L bei den Personalzuschlägen.
Zeit für Anleitung (VO KitaFöG §11)
Auch die Ausweitung der Freistellung für die Praxisanleitung von Kolleg*innen in berufsbegleitender Ausbildung stellt einen wichtigen Schritt zur Aufrechterhaltung der Qualitätsstandards des Berliner Bildungsprogramms, zur Gewinnung von Fachkräften und zur Verbesserung des Arbeitsfeldes Kindertageseinrichtungen dar. Ebenso wichtig ist jedoch die Begleitung von Quereinsteiger*innen aus verwandten Berufsgruppen bis diese ihre Fortbildungsauflagen erfüllt haben und durch Berufspraxis zu gleichwertigen Kolleg*innen werden. Hier schlägt die AWO Landesverband Berlin e. V. eine gleichartige einjährige Praxisanleitung vor. Die AWO Landesverband Berlin e. V. wünscht sich (noch) mehr Mut zur Ausweitung dieser Regelungen auf alle Bereiche der Jugendhilfe, insbesondere auch auf den Ganztagsbereich. Aus unserer Sicht ist dies unerlässlich zur Behebung des Fachkräftemangels.
Meldepflicht für Zuzahlungen der Eltern (§23(3,7,8))
Die AWO Landesverband Berlin e. V. teilt das Ziel des Gesetzentwurfes, die Eltern vor „Abzocke“ zu schützen und ihnen einen Kitaplatz ohne „Gebühren“ zu ermöglichen. Ausdrücklich begrüßen wir die Stärkung der Elternrechte und die Einrichtung eines niedrigschwelligen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Kita. Gegenüber dem Gesetzentwurf vom 5.4.17 ist dieser aktuelle Entwurf deutlich klarer und verständlicher gehalten und vermeidet dadurch Fehlinterpretationen.
Die AWO Landesverband Berlin e. V. empfiehlt dringend die Beschreibung eines klaren Verfahrens. Denn die Verpflichtung zur Schaffung weiterer Regelungen und Bedingungen (Absatz 8) für Zuzahlungen sowie die in Aussicht gestellte Prüfung der Angemessenheit bieten den Trägern weiterhin keine Rechtssicherheit.
Solange die Finanzierung von Frühstück und Vesper bei einer siebenstündigen Anwesenheit (laut Rechtsanspruch) nicht im Kostenblatt enthalten ist, fallen bei den Kitas zusätzliche Elternbeiträge mindestens hierfür an. Darüber hinaus können Eltern Ansprüche an die Kita stellen, die nicht durch die Regelfinanzierung abgedeckt werden z. B. bei Bio-Essen oder besonderen Konzepten. Diese Kosten müssen auch weiterhin durch die Eltern getragen werden, wenn nicht die zusätzliche Leistung entfallen soll.
Regelungen zu Pflichtverletzungen der Träger (§23(4))
Die AWO Landesverband Berlin e. V. hält diesen Absatz für entbehrlich, da die Einrichtung einer Schiedsstelle Gegenstand der Rahmenvertragsverhandlungen ist. Die Verbände haben eine zweigleisige Lösung vorgeschlagen: in einem Schiedsstellenmodell könnte der Umgang mit Vertragsverletzungen geregelt werden. Für Elternbeschwerden empfehlen die Verbände eine
Ombudsstelle analog zu der bereits bestehenden Ombudsstelle der Jugendhilfe. Im Übrigen verweisen wir auf die gemeinsame Stellungnahme aller LIGA Verbände vom April 2017, in der es heißt: „Dabei wird eine Pflichtverletzung nicht weiter definiert und ausgeführt (so könnten Pflichtverletzungen organisatorischer, inhaltlicher, melderechtlicher, leistungsrechtlicher Natur usw. sein). Der Entwurf verwundert umso mehr, weil sich die Verhandlungspartner am Beginn der Verhandlungen zum Kostenblatt ab 2018 bereits im Januar 2017 dazu vereinbart hatten, sich in den laufenden Verhandlungsrunden über ein Ombuds- und Schiedsstellenmodell zu verständigen. … Die öffentliche Seite der Jugendhilfe fügt hier ein Ungleichgewicht ein, das letztlich zu Lasten der Kinder und ggf. der Eltern geht. Wenn die Finanzierung ausgesetzt oder teilweise ausgesetzt wird, kann die Leistung nur entsprechend gemindert erbracht werden. Ein Ausgleich für eine Pflichtverletzung an das Kind oder die Eltern erfolgt dabei nicht.“
Zusammenfassend möchte die AWO Landesverband Berlin e. V. vor einer Bündelung von Unsicherheitsfaktoren für Kitaträger warnen:
- Die 2017 in Auftrag gegebene Gestehungskostenanalyse zeigt auf, dass Kitaträgern
bis zu 30% zu niedrige Sachkosten finanziert werden.
- Entgegen dem individuellen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz gegenüber dem Land Berlin sollen Kitaträger 7% der Kosten für einen Kitaplatz selbst aufbringen.
- Das Risiko für nicht belegte Plätze (z. B. weil keine Fachkräfte verfügbar sind) liegt ausschließlich bei jedem Träger, da nur belegte Plätze finanziert werden.
Kitaträger haben bisher partnerschaftlich gemeinsam mit dem Land Berlin den Platzausbau
gestaltet und mit viel Engagement und Einsatz von Eigenleistungen in den letzten Jahren 30.000 Plätze geschaffen. Wenn bis 2020 noch einmal so viele Plätze entstehen sollen, brauchen Kitaträger Unterstützung in den Rahmenbedingungen in Verbindung mit einer auskömmlichen Finanzierung. Dies sollte im Mittelpunkt des Dialogs zwischen dem Land Berlin und den Verbänden stehen anstelle einer Gesamttendenz, die zunehmend auf Beschränkungen und Sanktionierungsmaßnahmen ausgerichtet ist.
Quelle: Stellungnahme AWO Landesverband Berlin e.V. vom 08.11.2017