Elternzeit & Elterngeld
Elternzeit und Elterngeld sind zwei wichtige gesetzliche Regelungen für frischgebackene Eltern, um Familien- und Berufsleben zu vereinbaren. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Arbeitnehmer*innen haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Elternzeit. Sie genießen in dieser Zeit Kündigungsschutz und haben danach das Recht, auf ihren bzw. zumindest auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Elternzeit kann von beiden Elternteilen beansprucht und alleine oder zeitgleich von beiden Elternteilen genommen werden.
Mit dem Jahr 2015 wurde die Elternzeit flexibilisiert: Nunmehr können von den insgesamt 36 Elternzeitmonaten 24 statt bisher zwölf Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, ohne dass Arbeitgeber*innen zustimmen müssen.
Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden zulässig. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht allerdings nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Nach Ende der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit.
Das Elterngeld wurde Anfang 2007 anstelle des bisherigen – stark einkommensabhängigen – Erziehungsgeldes eingeführt. Es ist eine steuerfinanzierte Lohnersatzleistung in den ersten zwölf bzw. vierzehn Monaten nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld für Erwerbstätige ist individualisiert und lohnabhängig. Es beträgt je nach Einkommenshöhe 65 bis 100 Prozent des Einkommens der letzten zwölf Monate, mindestens aber 300 Euro und maximal 1.800 Euro. Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes weitere Kind gezahlt. Teilzeitarbeit ist bei Elterngeldbezug maximal bis zu 32 Wochenstunden möglich.
Die Eltern können den Zeitraum des Elterngeldbezugs frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt, können zwei weitere Partnermonate in Anspruch genommen werden.
Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Eltern mit besonders früh geborenen Kindern (sechs Wochen vor errechnetem Entbindungstermin) erhalten einen weiteren Elterngeld-Monat bzw. zwei Elterngeld Plus-Monate. Bei früheren Frühgeburten erhöht sich der Anspruch – höchstens aber auf vier zusätzliche Elterngeld-Monate.
Nicht-Erwerbstätige, beispielsweise Student*innen oder Hausfrauen/-männer, erhalten einen Sockelbetrag von 300 Euro, allerdings nur zwölf Monate lang. Bezieher*innen von SGB II-Leistungen, Sozialhilfe und Kinderzuschlag erhalten seit Anfang 2011 faktisch kein Mindestelterngeld mehr, sofern sie vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren.
Eltern können sich auch für das ElterngeldPlus entscheiden. Es soll vor allem Eltern unterstützen, die früh wieder in Teilzeit in den Beruf einsteigen wollen.
ElterngeldPlus
Statt einem Elterngeldmonat können Eltern zwei ElterngeldPlus-Monate wählen. Das ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des vollen zustehenden Elterngeldbetrags. Eltern, die Teilzeit arbeiten, können länger Unterstützung bekommen und ihr Elterngeld-Budget besser ausschöpfen: Ggf. verlängert sich mit dem ElterngeldPlus der Elterngeldbezug auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus.
Partnerschaftsbonus
Zur weiteren Förderung der Partnerschaftlichkeit wurde ab 2015 ein Partnerschaftsbonus eingeführt. Arbeiten Vater und Mutter parallel für mindestens vier Monate zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate ElterngeldPlus. Auch Alleinerziehende erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Seit dem 1. September 2021 müssen Eltern den Partnerschaftsbonus nicht wie bisher vier Monate am Stück beziehen, sondern können ihn flexibel zwischen zwei und vier Monaten nehmen.
Partnerschaftliche Aufteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit fördern
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein Thema für alle Geschlechter. Es müssen entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es allen ermöglichen, ihre beruflichen, elterlichen, partnerschaftlichen Pflichten sowie eigenen Bedürfnisse zu verbinden.
Eine Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist es, zu einer gleichberechtigteren Aufteilung von Familien- und Berufsarbeit zwischen Müttern und Vätern beizutragen. Die gleichstellungspolitischen Wirkungen des Elterngeldes sind aus unserer Sicht nicht zu unterschätzen: Seit Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 ist die Inanspruchnahme von Vätern deutlich gestiegen. Die Zahl der Berufsrückkehrerinnen im ersten Lebensjahr des Kindes ist zurückgegangen. Die Zahl der Mütter, die im zweiten Lebensjahr ihres Kindes wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen, ist hingegen angestiegen.
Aus Sicht des ZFF entspricht diese Entwicklung den Zielen des Elterngeldes. Es schafft vor allem in der Frühphase der Elternschaft einen finanziellen und zeitlichen Schonraum. Die Förderung eines schnelleren beruflichen Wiedereinstiegs von Müttern bewirkt, dass beide Elternteile ihre wirtschaftliche Existenz mittel- bis langfristig eigenständig sichern können. Allerdings ist vielfach nach wie vor eine traditionelle Rollenverteilung zwischen dem Mann als finanzieller und der Frau als familiärer Stütze erkennbar.
Das Zukunftsforum Familie sieht daher weiteren Verbesserungsbedarf der bestehenden Regelungen, um die partnerschaftliche Verteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit zu fördern.
Forderungen des Zukunftsforum Familie
Die Neuregelung der Elternzeit bleibt hinter den Empfehlungen des Achten Familienberichts (2012) zurück: Dessen Empfehlung lautet, die Elternzeitmonate nicht mehr nur bis zur Vollendung des achten, sondern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. sogar bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes übertragbar zu machen. Damit könnten Eltern auch in Phasen wie dem Übertritt in eine weiterführende Schule oder der Pubertät ihre Arbeitszeit mit der rechtlichen Absicherung durch das BEEG reduzieren.
Die geschlechtergerechte Ausgestaltung des Elterngelds muss weiter gestärkt werden. Das ZFF spricht sich für eine (stufenweise) Ausdehnung der Partnermonate innerhalb der 14 Monate aus, um eine gleichwertigere Aufteilung zu erreichen. Bei zusätzlichen Partnermonaten und der Erweiterung der Gesamtdauer der Elterngeldmonate (z.B. 12 + 4 Monate) wird es in der Mehrzahl der Fälle bei einer langen Bezugszeit der Mütter und relativ kurzen Väteranteilen bleiben. Denkbar sind auch Regelungen wie z.B. das isländische „3-3-3-Modell“, in dem festgelegt wird, welche Monate der Mutter und welche dem Vater zustehen und welche frei wählbar sind.
Seit dem Sparpaket 2011 erhalten Bezieher*innen von Hartz-IV, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, faktisch kein Mindestelterngeld mehr, da es angerechnet wird. Dies stößt beim ZFF auf Ablehnung. Wir sehen darin eine Benachteiligung der Erziehungsleistung von Nicht-Erwerbstätigen. Zudem wird damit das Armutsrisiko von Kindern verschärft. Das Zukunftsforum Familie fordert, auch arbeitslosen Eltern den Bezug von Elterngeld über die volle Dauer von 14 Monaten zu ermöglichen.
Für eine Familie ist es insbesondere in den ersten Tagen nach der Geburt wichtig, gut zusammenzufinden. Um Väter bzw. zweite Elternteile in dieser Phase besser zu unterstützen, spricht sich das ZFF für die Einführung einer Freistellung rund um die Geburt des Kindes aus. Konkret fordern wir einen Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung für Väter bzw. zweite Elternteile bei vollem Lohnersatz, welcher zusätzlich zum Anspruch auf Elternzeit bzw. Elterngeld eingeführt werden soll.